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Steuer und Gesetze - Mineralölsteuerverordnung

Anzeichen für eine Gefaehrdung der Steuer

Als Anzeichen für eine Gefaehrdung der Steuer nach § 6 Abs. 2 des Gesetzes, § 7 Abs. 2 des Gesetzes, § 8 Abs. 3 des Gesetzes und § 11 Abs. 3 des Gesetzes ist insbesondere anzusehen, wenn Hersteller, Lagerinhaber, Inhaber von Gasgewinnungsbetrieben oder Gaslagern

1. Auskuenfte über ihre wirtschaftliche Lage einschliesslich der Herkunft des Betriebskapitals verweigern, die Pruefung ihrer wirtschaftlichen Lage ablehnen oder die für die Pruefung erforderlichen Bilanzen, Inventare, Bücher und Aufzeichnungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht mit richtigem Inhalt vorlegen,

2. entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 2 Satz 2 die Entfernung von Mineralöl nicht, nicht richtig, nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Weise anzeigen, sofern nicht ein offenkundiges Versehen vorliegt,

3. zur Zahlung faelliger Mineralölsteuer nicht oder nur teilweise gedeckte Schecks vorlegen oder vorlegen lassen,

4. die Steuer mehrfach innerhalb der Frist nach § 240 Abs. 3 der Abgabenordnung oder nach deren Ablauf gezahlt haben,

5. die Steuer mehrmals durch einen Dritten haben entrichten lassen, ohne dass sie Ansprueche auf die Zahlung durch den Dritten aus einem wirtschaftlich begruendeten gegenseitigen Vertrag nachweisen können,

6. Forderungen gegen Abnehmer fortlaufend abgetreten haben und zugleich Mineralöl an andere Abnehmer auf Kredit liefern, ohne dass der Zahlungseingang gesichert ist,

7. Mineralöl laengere Zeit unter Einstandspreisen mit Verlust ohne begruendete Aussicht auf Ausgleich des Verlustes, insbesondere unter Absatzausweitung verkaufen,

8. wirtschaftlich von einem Dritten abhaengig sind oder fortlaufend Mineralöl eines Dritten in erheblichem Umfang herstellen oder lagern, ohne für den Eingang der zur Entrichtung der Steuer erforderlichen Mittel gesichert zu sein,

9. nicht uebersehbare Unternehmensbeteiligungen oder -verbindungen, insbesondere im Ausland, eingehen oder

10. Personen massgeblich am Kapital des Unternehmens oder an der Geschaeftsabwicklung beteiligen, die Mineralölsteuer vorsaetzlich oder leichtfertig verkuerzt haben, vorsaetzlich oder leichtfertig an einer Verkuerzung beteiligt waren, die nach den im Einzelfall vorliegenden tatsaechlichen Anhaltspunkten mit Wahrscheinlichkeit Taeter oder Teilnehmer einer Steuerstraftat sind, oder die in einen Fall von Zahlungsunfaehigkeit verwickelt sind oder waren, auf Grund dessen Mineralölsteuer nicht in voller Hoehe vereinnahmt werden konnte.

Mineralölsteuerverordnung

 

 

 

 

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