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Steuer und Gesetze

Mineralöllager Erlaubnis

(1) Mineralöl nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, darf in Mineralöllagern unter Steueraussetzung gelagert werden, wenn das Lager dem Grosshandel, dem Grosshandelsvertrieb durch Hersteller, dem Mischen von Mineralöl oder der Versorgung von Verwendern mit steuerbeguenstigtem Mineralöl dient.

(2) Wer Mineralöl unter Steueraussetzung lagern will, bedarf der Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, die ordnungsgemaess kaufmaennische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschluesse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlaessigkeit keine Bedenken bestehen. Vor der Erteilung ist Sicherheit für die Steuer zu leisten, die voraussichtlich wärend zweier Monate für aus dem Mineralöllager in den freien Verkehr entnommene Mineralöle in Person des Antragstellers entsteht (§ 9), wenn Anzeichen für eine Gefaehrdung der Steuer nach dem Ermessen des Hauptzollamts erkennbar sind. Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist, eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(3) Auf Antrag des Erdoelbevorratungsverbandes nach § 2 Abs. 1 des Erdoelbevorratungsgesetzes vom 25. Juli 1978 (BGBl. I S. 1073) ist zuzulassen, dass Mineralöl nach Absatz 1 zur Erfuellung der Verbandszwecke unter Steueraussetzung gelagert wird.

§ 7a Einlagerer, Erlaubnis

(1) Einlagerer ist, wem nach Absatz 2 die Erlaubnis erteilt worden ist, Mineralöl im Mineralöllager eines anderen einzulagern.

(2) Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die Einlagerung durch den Einlagerer dem Grosshandel oder dem Grosshandelsvertrieb durch Hersteller dient und der Einlagerer das eingelagerte Mineralöl im eigenen Namen vertreibt. § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend. Die Erlaubnis wird nicht erteilt, wenn Mineralöle ausschliesslich zu steuerbeguenstigten Zwecken entnommen werden sollen.

 

 

 

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