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Steuer und Gesetze

Nachversteuerung

(1) Mineralöle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 und nach § 3 Abs. 1 und 2 Nr. 3, für die die Steuer nach den jeweils bis zum 31. Dezember 2002 geltenden Steuersaetzen des § 2 oder des § 3 entstanden oder entrichtet worden ist, unterliegen einer Nachsteuer. Sie beträgt für

1. 1.000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg und hoechstens 50 mg/kg 46,00 EUR,

2. 1.000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg 30,70 EUR,

3. 1.000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b 30,70 EUR,

4. 1.000 l Benzine aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 30,70 EUR,

5. 1.000 l mittelschwere Öle aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 30,70 EUR,

6. 1.000 l Gasoele aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg und hoechstens 50 mg/kg 46,00 EUR,

7. 1.000 l Gasoele aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe a mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg 30,70 EUR,

8. 1.000 l Gasoele aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchstabe b 30,70 EUR,

9. 1 MWh Erdgas und andere gasfoermige Kohlenwasserstoffe aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 1,50 EUR,

10. 1.000 kg Fluessiggase aus § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 52,90 EUR,

11. 1.000 kg Fluessiggase aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a 7,60 EUR,

12. 1.000 kg Fluessiggase aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b 19,10 EUR,

13. 1 MWh Erdgas und andere gasfoermige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 0,60 EUR,

14. 1 MWh Erdgas und andere gasfoermige Kohlenwasserstoffe nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a 2,024 EUR,

15. 1.000 kg Fluessiggase aus § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b 22,26 EUR.

§ 2 Abs. 1 Satz 2 gilt sinngemaess.

(2) Die Nachsteuer für Mineralöle nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 bis 15 entsteht am 1. Januar 2003. Steuerschuldner ist, wer in diesem Zeitpunkt nachsteuerpflichtiges Mineralöl besitzt. Bei Mineralölen, die sich in diesem Zeitpunkt im Versand befinden, geht die Nachsteuer mit dem übergang des Besitzes auf den Empfaenger über.

(3) Von der Nachsteuer befreit sind Mineralöle in Motoren einschliesslich der Haupt- und Reservebehaelter und im unmittelbaren Besitz von Endverwendern, soweit sie in Anlagen für die Eigenversorgung mit Kraftstoffen oder in Vorratsbehaeltern von Heizanlagen lagern. Endverwender ist, wer die Mineralöle für den eigenen Ge- oder Verbrauch und zur Versorgung von Angehoerigen, Vereinsmitgliedern sowie von eigenen Arbeitskraeften bezieht und nicht gewerbsmaessig an Dritte abgibt. Endverwender ist jedoch nicht, wer Mineralöle zu Kraftstoffen verarbeitet. Wer Mineralöl nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 an Dritte abgibt, gilt als Endverwender, soweit er das Mineralöl in den Vorratsbehaeltern der eigenen Heizanlage lagert.

(4) Der Steuerschuldner hat dem Hauptzollamt für nachsteuerpflichtige Mineralöle bis zum 31. Januar 2003 eine Steuererklaerung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Nachsteuer ist am 15. Februar 2003, für nicht angemeldetes Mineralöl mit dem Ablauf der Anmeldefrist faellig.

 

 

 

 

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