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Steuer und Gesetze

Verguetungsberechtigung und Hoehe der Verguetung

(1) Verguetungsberechtigt im Sinne des § 25b ist der Betrieb, der das Gasoel verwendet hat. Als vom Verguetungsberechtigten verwendet gilt ab dem 1. Januar 2005 auch das Gasoel, das ein in § 25c Nr. 3 genannter Betrieb im Betrieb des Verguetungsberechtigten für beguenstigte Arbeiten verbraucht hat.

(2) Verguetet wird je 1 000 Liter Gasoel die nach dem jeweiligen Steuersatz des § 2 Abs. 1 Nr. 4 entrichtete Steuer abzueglich eines Betrages von 255,60 Euro. Dabei gilt der nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b geltende Steuersatz als entrichtet. Für Verbraeuche ab dem 1. Januar 2005 erfolgt die Verguetung unter Abzug eines Selbstbehalts von 350 Euro und nur bis zu einer Hoechstmenge von 10 000 Litern je Kalenderjahr und verguetungsberechtigtem Betrieb. Eine Verguetung wird nicht gewaehrt, wenn die zu verguetende Steuer weniger als 50 Euro je Kalenderjahr beträgt.

 

 

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