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Steuer und Gesetze

Versandhandel

(1) Versandhandel betreibt, wer Mineralöl nach § 1 Abs. 3, ausgenommen Erdgas, aus dem freien Verkehr des Mitgliedstaates, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in anderen Mitgliedstaaten liefert und den Versand des Mineralöls an den Erwerber selbst durchfuehrt oder durch andere durchfuehren lässt (Versandhaendler). Als Privatperson gelten alle Erwerber, die sich gegenüber dem Versandhaendler nicht als Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.

(2) Wird Mineralöl nach Absatz 1 durch einen Versandhaendler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat in das Steuergebiet geliefert, entsteht die Steuer mit der Auslieferung des Mineralöls an die Privatperson im Steuergebiet. Steuerschuldner ist der Versandhaendler.

(3) Wer als Versandhaendler Mineralöl in das Steuergebiet liefern will, hat dies vorher dem für den Empfaenger zustaendigen Hauptzollamt unter Angabe der für die Versteuerung massgebenden Merkmale anzuzeigen sowie Sicherheit für die Steuer zu leisten. Wird ein Beauftragter zugelassen (Absatz 5), muss die Sicherheit auch dessen Steuerschuld abdecken.

(4) Der Steuerschuldner hat für das Mineralöl, für das die Steuer entstanden ist, unverzueglich eine Steuererklaerung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). Die Steuer ist spaetestens am 15. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats zu entrichten. Wird das Verfahren nach Absatz 3 nicht eingehalten, ist die Steuer sofort zu entrichten.

(5) Auf Antrag des Versandhaendlers kann eine im Steuergebiet ansaessige Person unter Widerrufsvorbehalt als Beauftragter zugelassen werden, wenn sie ordnungsgemaess kaufmaennische Bücher führt, rechtzeitig Jahresabschluesse aufstellt, Aufzeichnungen über die Lieferungen des Antragstellers in das Steuergebiet führt und gegen ihre steuerliche Zuverlaessigkeit keine Bedenken bestehen. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Satz 1 nicht mehr erfüllt ist. Der Beauftragte wird neben dem Versandhaendler Steuerschuldner und hat die sonstigen steuerlichen Pflichten des Versandhaendlers zu erfüllen.

(6) Wer als Versandhaendler mit Sitz im Steuergebiet Mineralöl in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zustaendigen Hauptzollamt anzuzeigen. Er hat Aufzeichnungen über das gelieferte Mineralöl zu führen und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen.

 

 

 

 

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