Auto Technik Lexikon - Technik und Treibstoffe
Strassenverkehrszulassungsordnung
Strassenverkehrszulassungsordnung
Die deutsche, offiziell bezeichnete Strassenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) ist eine Rechtsverordnung auf Grundlage des § 6 des Strassenverkehrsgesetzes, erlassen vom Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen. Gemeinsam mit der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) und der Strassenverkehrsordnung (StVO) regelt die StVZO weite Bereiche des Strassenverkehrsrechts.
Zahlreiche Vorschriften der StVZO werden ab 1. März in der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (vgl. BGBl. I 2006, S. 988) aufgehen.
Regelungsgehalt
Die Strassenverkehrszulassung regelt die Zulassung von Fahrzeugen für den Verkehr auf oeffentlichen Strassen, Wegen und Plaetzen. Die früher in §§ 1 - 15l StVZO enthaltene Zulassung von Personen zum Strassenverkehr (insbesondere als Fahrer von Kraftfahrzeugen) ist heute in der Fahrerlaubnisverordnung (FeV) aufgegangen.
Zulassung und Zulassungspflicht
Die Zulassung zum Strassenverkehr gilt grundsaetzlich für alle Fahrzeuge. Sofern es sich dabei um Kraftfahrzeuge mit einer Hoechstgeschwindigkeit von mehr als sechs Kilometern pro Stunde handelt, bedarf es nach § 18 StVZO sowohl der Erteilung der Betriebserlaubnis (ersatzweise der EG-Typengenehmigung nach §§ 19 ff. StVZO) als auch eines amtlichen Kennzeichens (§ 23 StVZO), um zum Strassenverkehr zugelassen zu werden. Nach dieser Zulassung ist ein Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil 1 auszustellen. Ausnahmen hinsichtlich der Vorschriften über das Zulassungsverfahren regelt § 18 Abs. 2 ff StVZO.
Bauvorschriften für Fahrzeuge
Während für Kraftfahrzeuge die Vorschriften der §§ 32 - 62 StVZO sehr detailreich die Bauart beschreiben, werden die uebrigen Fahrzeuge (insbesondere Fahrraeder) in den §§ 63 - 67 StVZO beschrieben.
Allerdings werden heute viele Bauvorschriften der StVZO durch entsprechende EG-Richtlinien ersetzt.
Weitere Regelungen
Eine regelmaessige technische Untersuchung der Kraftfahrzeuge („Hauptuntersuchung“, abgekuerzt HU) wird nach § 29 StVZO bzw. Anlage VIII vorgeschrieben. Der Nachweis hierfuer erfolgt über die Eintragung im Fahrzeugschein und der Pruefplakette am Kennzeichen.
Die Vorschriften für die Abgasuntersuchung finden sich in § 47a StVZO. Die Strassenverkehrsbehoerde bzw. die Polizei in Eilzustaendigkeit kann nach § 17 StVZO die Behebung von Maengeln innerhalb einer Frist auferlegen und gegebenenfalls die Benutzung untersagen („Fahrzeug stilllegen“) oder einschraenken. Die Versaeumung der notwendigen Untersuchung innerhalb der Frist ist eine Ordnungswidrigkeit. Regelmaessig beduerfen Kraftfahrzeuge auch nach §§ 29a-29d StVZO eines Versicherungsschutzes. Dies wird durch das Pflichtversicherungsgesetz (PflVersG) ausfuehrlich geregelt. Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften der StVZO werden mit unterschiedlichen Geldbussen, die in der Bussgeldkatalogverordnung enthalten sind, geahndet.
Anlagen
Der Gesetzgeber hat hinsichtlich der komplizierten technischen Bestimmungen, Grenzwerte u. a. insgesamt 28 Anlagen an die StVZO sowie Muster für Vordrucke u. ae. angefuegt.
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